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Rechtliches
Pokerrecht - Rechtiliche Situation von Online Poker in den Deutschprachigen Ländern

Deutschland

In Deutschland herrscht immer noch ein Staatsmonopol für Glücksspiel. Das heisst wer öffentlich Glücksspiele veranstaltet oder daran teilnimmt macht sich strafbar. Poker wird in Deutschland als Glücksspiel angesehen und fällt daher unter dieses Staatsmonopol. Nun mag mancher sagen: "Ich treffe mich zweimal im Monat mit meinen Freunden zum Pokern um kleine Geldbeträge, das ist ja kein öffentliches Glücksspiel und somit legal." Die Staatsgewalt sieht das ein wenig anders wie man in Absatz 2 von $284 lesen kann: 

"(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.  "

Also kann auch die private Pokerrunde, sofern sie regelmässig abgehalten wird, durchaus strafbar sein. Es gibt aber bisher noch keinen Präzedensfall in dem eine private Kartenrunde gerichtlich belangt wurde.

 Der passende Gesetzestext:

§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel


Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


Schweiz

Bei Poker Cash-Games (voneinander unabhängige Einzelspiele, bei denen ein Spieler jederzeit aussteigen kann und die Chips gegen Geld eingetauscht werden können) hängt der in Aussicht stehende Gewinn überwiegend vom Zufall ab. Werden Poker Cash-Games gespielt, so liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Die ESBK wird diese Spiele ausserhalb von Spielbanken gestützt auf ihre strafrechtlichen Kompetenzen verfolgen. Strafbar sind dabei die Organisatoren des Spiels und nicht die Spieler. Spielgelder werden konsequent bei allen Personen eingezogen.

Wird Poker nicht in Form von Cash-Games, sondern im Rahmen von Pokerturnieren gespielt (zusammenhängende Serie von Spielen mit fixem Buy-In, stetig steigenden Blinds und ohne Ein- / Ausstiegsmöglichkeit nach dem Turnierstart), kann der in Aussicht stehende, von der Ranglistenposition abhängige Gewinn unter Umständen überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Die ESBK prüft diese Frage auf Gesuch hin für jedes konkrete Pokerturnier. Bejaht die ESBK das Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels, ist bei den zuständigen Behörden abzuklären, ob allenfalls kantonale und / oder kommunale Vorschriften einzuhalten sind.

Bei der Prüfung der Gesuche bezüglich der Qualifikation von einzelnen Pokerturnieren beachtet die ESBK folgende, nicht abschliessend aufgezählte Kriterien:

  • Anzahl von Teilnehmern
  • Die Blinds werden in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
  • Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöht
  • Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung tragen
  • Die Gewinne müssen proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigen
  • Die Turnierdurchführung ist transparent
  • Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zu.

Östereich
Die Teilnahme an Online-Poker-Spielen ist in Österreich verboten. Auch die Teilnahme an Spielen von ausländischen Anbietern  ist lt. dem österreichischen Glückspielgesetz (§56) nicht erlaubt und wird mit Geldstrafen bis zu € 7.500 geahndet!
Da Österreich aber einen durch den Staat betriebenen Poker-Room anbietet, sind Österreich und Schweden nun die einzigen beiden Regierungen, welche einen staatlichen Poker-Room betreiben. Der neue Online Poker-Room trägt den Namen win2day.at und gehört zum Bossmedia Network.
Der Gesetzestext:
Abschnitt I
Glücksspielgesetz
Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele,
bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom
Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch
Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu
bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus
Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und
fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich
ist.

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der
Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche
Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt
vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine
mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,
also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt
wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die
Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder
den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit
zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer
(Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten
entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.


Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund
vorbehalten (Glücksspielmonopol).


 
 
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