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Pokerrecht - Rechtiliche Situation von Online Poker in den
Deutschprachigen Ländern
Deutschland
In Deutschland herrscht immer noch ein Staatsmonopol
für Glücksspiel. Das heisst wer öffentlich
Glücksspiele veranstaltet oder daran teilnimmt macht sich
strafbar. Poker wird in Deutschland als Glücksspiel angesehen
und fällt daher unter dieses Staatsmonopol. Nun mag mancher
sagen: "Ich treffe mich zweimal im Monat mit meinen Freunden zum Pokern
um kleine Geldbeträge, das ist ja kein öffentliches
Glücksspiel und somit legal." Die Staatsgewalt sieht das ein
wenig anders wie man in Absatz 2 von $284 lesen kann:
"(2) Als öffentlich veranstaltet gelten
auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen
Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. "
Also kann auch die private Pokerrunde, sofern sie
regelmässig abgehalten wird, durchaus strafbar sein. Es gibt
aber bisher noch keinen Präzedensfall in dem eine private
Kartenrunde gerichtlich belangt wurde.
Der passende Gesetzestext:
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel
(Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel
(§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
Schweiz
Bei Poker Cash-Games (voneinander unabhängige
Einzelspiele, bei
denen ein Spieler jederzeit aussteigen kann und die Chips gegen Geld
eingetauscht werden können) hängt der in Aussicht
stehende Gewinn
überwiegend vom Zufall ab. Werden Poker Cash-Games gespielt,
so liegt
ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Die ESBK
wird
diese Spiele ausserhalb von Spielbanken gestützt auf ihre
strafrechtlichen Kompetenzen verfolgen. Strafbar sind dabei die
Organisatoren des Spiels und nicht die Spieler. Spielgelder werden
konsequent bei allen Personen eingezogen.
Wird Poker nicht in
Form von Cash-Games, sondern im Rahmen von Pokerturnieren gespielt
(zusammenhängende Serie von Spielen mit fixem Buy-In, stetig
steigenden
Blinds und ohne Ein- / Ausstiegsmöglichkeit nach dem
Turnierstart),
kann der in Aussicht stehende, von der Ranglistenposition
abhängige
Gewinn unter Umständen überwiegend von der
Geschicklichkeit des
Spielers abhängen. Die ESBK prüft diese Frage auf
Gesuch hin für jedes
konkrete Pokerturnier. Bejaht die ESBK das Vorliegen eines
Geschicklichkeitsspiels, ist bei den zuständigen
Behörden abzuklären,
ob allenfalls kantonale und / oder kommunale Vorschriften einzuhalten
sind.
Bei der Prüfung der Gesuche bezüglich der
Qualifikation von
einzelnen Pokerturnieren beachtet die ESBK folgende, nicht
abschliessend aufgezählte Kriterien:
- Anzahl von Teilnehmern
- Die Blinds werden in einem adäquaten
Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
- Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen
Abständen und betragsmässig in angemessener Weise
erhöht
- Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung
tragen
- Die Gewinne müssen proportional zur
Geschicklichkeit der Spieler steigen
- Die Turnierdurchführung ist transparent
- Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit
unabhängiger Unterhaltungswert zu.
Östereich
Die Teilnahme an
Online-Poker-Spielen ist in Österreich verboten. Auch
die Teilnahme
an Spielen von ausländischen Anbietern ist
lt. dem
österreichischen Glückspielgesetz (§56)
nicht erlaubt und wird mit
Geldstrafen bis zu € 7.500 geahndet!
Da Österreich aber einen durch den Staat betriebenen
Poker-Room
anbietet, sind Österreich und Schweden nun die einzigen beiden
Regierungen, welche einen staatlichen Poker-Room betreiben. Der neue
Online Poker-Room trägt den Namen win2day.at und
gehört zum Bossmedia Network.
Der Gesetzestext:
Abschnitt I
Glücksspielgesetz
Glücksspiele
§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Spiele,
bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend
vom
Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch
Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs.
1 zu
bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus
Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und
fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich
ist.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen
der
Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine
vermögensrechtliche
Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht
stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt
vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine
mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,
also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur
Verfügung gestellt
wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein
Glücksspielapparat, der die
Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig
herbeiführt oder
den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit
zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer
(Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten
entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von
Glücksspielen ist, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund
vorbehalten (Glücksspielmonopol).
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